Allgemeine Einkaufs- und Geschäftsbedingungen der Zweirad Hees GmbH [nachfolgend „AGB“]
Allgemeine Einkaufs- und Geschäftsbedingungen der Zweirad Hees GmbH [nachfolgend „AGB“]
I. Geltungsbereich und Einbeziehung
1. Es gelten unsere AGB Deutschland für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen –insbesondere für alle Bestellungen und den Einkauf von Waren und Dienstleistungen und deren Abwicklung – zwischen der Zweirad Hees GmbH (nachfolgend „ZWH“) und Lieferanten von Waren (nachfolgend „Lieferant:en“), auch wenn ZWH den Lieferanten zukünftig nicht mehr ausdrücklich darauf hinweist.
2. Hiervon abweichende AGB von Lieferanten werden nur durch ausdrückliche Vereinbarung in Schriftform oder durch Erklärungen mit qualifizierter elektronischer Unterschrift wirksam einbezogen. In diesem Fall sowie bei gesonderter Vereinbarung besonderer Bedingungen für bestimmte Bestellungen gelten die AGB nachrangig und ergänzend.
3. Die AGB gelten auch dann, wenn der Vertrag von dem Lieferanten in Kenntnis entgegenstehender oder von den AGB abweichenden Bedingungen des Lieferanten vorbehaltlos ausgeführt wird. Die Entgegennahme einer Lieferung oder Leistung des Lieferanten durch BW bedeutet keine Zustimmung zu allgemeinen Bedingungen des Lieferanten. Auch ein Schweigen auf eine Auftragsbestätigung des Lieferanten mit widersprechenden Erklärungen des Lieferanten stellt keine entsprechende Zustimmung dar.
4. Die AGB gelten nur gegenüber Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich –rechtlichen Sondervermögen mit Sitz in Deutschland oder einem EU-Mitgliedsstaat; sie gelten auch für zukünftige Verträge mit diesen, ohne das es erneuter Vereinbarung ihrer Einbeziehung bedarf.
II. Bindung von Vorordern, Vertragsabschluss, Angaben bei Vertragsabschluss, Abweichungen von Angaben bei Vertragsabschluss
1. Sogenannte Vororder für die Lieferung von Waren und Leistungen in einer zukünftigen Geschäftsperiode stellen grundsätzlich keine verbindliche Bestellungen sondern eine Prognose für zukünftige Bestellmengen dar und dienen zudem dazu, die Planungen der Lieferanten zu unterstützen.
2. Ein Vertragsabschluss über eine verbindliche Bestellung und Lieferung kommt nur zustande, wenn ZWH und der Lieferant jeweils eine übereinstimmende, gegenseitige Willenserklärung abgeben. Diese hat in Form einer schriftlichen Bestellung durch ZWH sowie einer entsprechenden schriftlichen Auftragsbestätigung des Lieferanten zu erfolgen.
3. Bestellungen und Auftragsbestätigungen müssen für Ihre Gültigkeit u.a. folgende Angaben enthalten:
• Vertrags- bzw. Bestellnummer mit Datum
• Firmenname und Anschrift von ZWH und Lieferant
• Ust.ID, Handelsregisterdaten und Geschäftsführer
• Artikelnummer, Artikelbezeichnung, Menge, Einheit
• Verbindliches Lieferdatum und Lieferort
• Liefer- und Zahlungsbedingungen sofern abweichend von AGB
4. Abweichungen von vereinbarten Eigenschaften der gelieferten Waren und Leistungen berühren nicht die Erfüllung von Verträgen, sofern sie für ZWH zumutbar sind, den vertragsmäßigen Gebrauch nicht oder nur unwesentlich einschränken und das Vorhandensein der Eigenschaft nicht vom Lieferanten garantiert oder zugesichert wurde.
III. Preise und Zahlungsbedingungen
1. Die vereinbarten Preise verstehen sich frei der von ZWH angegebenen Empfangsstelle einschließlich Fracht-, Verpackungs- und Nebenkosten. Die Gültigkeit neuer Preislisten wird frühestens mit einer Frist von 3 Monaten nach schriftlicher Mitteilung durch den Lieferanten akzeptiert.
2. Mangels abweichender Vereinbarungen gelten folgende Zahlungsbedingungen: Rechnungen begleicht ZWH entweder innerhalb 30 Tagen unter Abzug von 3 % Skonto oder innerhalb 60 Tagen ohne Abzug. Sind die Zahlungsbedingungen des Lieferanten für ZWH günstiger, gelten diese.
3. Zahlungs- und Skontofristen laufen ab Rechnungseingang, jedoch nicht vor Eingang der Ware bzw. bei Leistungen nicht vor deren Abnahme und, sofern Dokumentationen oder ähnliche Unterlagen zum Leistungsumfang gehören, nicht vor deren vertragsgemäßer Übergabe an uns.
4. Zahlungen erfolgen ausschließlich durch Banküberweisung. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns im gesetzlichen Umfang zu. Fälligkeitszinsen können nicht gefordert werden
IV. Lieferungs- und Leistungstermin, Liefer- und Leistungsverzug
1. Vereinbarte Liefer- und Leistungstermine gelten als eingehalten, wenn die vereinbarte Waren und Leistungen zum vereinbarten Termin tatsächlich ZWH am vereinbarten Lieferort vom Lieferanten verfügbar gemacht wurden.
2. Sollten der Lieferant mit einer Lieferung/Leistung mehr als 4 Wochen in Verzug geraten, kann ZWH nach einer schriftlich gesetzten, angemessenen Frist zur Leistung vom Vertrag zurücktreten.
3. Vereinbarte Liefertermine und -fristen sind verbindlich. Drohende Lieferverzögerung ist ZWH unverzüglich mitzuteilen.
4. Im Falle des Lieferverzugs stehen ZWH die gesetzlichen Ansprüche zu. Insbesondere ist ZWH berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist Schadenersatz statt der Leistung zu verlangen. Der Anspruch von ZWH auf die Lieferung ist erst ausgeschlossen, wenn der Lieferant den Schadenersatz geleistet hat.
5. Der Lieferant ist nach Zustimmung von ZWH zu Teilleistungen in zumutbarem Umfang berechtigt, sollte auf den Märkten für die zur Erfüllung des Vertrages benötigten Vorprodukte und Vorleistungen ein Engpass bestehen.
V. Eigentumsvorbehalt
1. Die vom Lieferanten gelieferten Waren und Leistungen bleiben sein Eigentum bis zur Bezahlung sämtlicher, berechtigter Forderungen durch ZWH.
2. Bezüglich der Eigentumsvorbehaltsrechte des Lieferanten gelten dessen Bedingungen mit der Maßgabe, dass das Eigentum an der Ware mit ihrer Bezahlung auf ZWH übergeht.
3. Aufgrund des Eigentumsvorbehalts kann der Lieferant die Ware nur herausverlangen, wenn er vom Vertrag zurückgetreten ist.
VI. Gefahrübergang und Erklärungen über Ursprungseigenschaft
1. Der Lieferant trägt die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung, auch bei „franko”- und „frei Haus”- Lieferungen, bis zur Übergabe der Ware am Bestimmungsort.
2. Für den Fall, dass der Lieferant Erklärungen über die Ursprungseigenschaft der verkauften Ware abgibt bzw. nach gesetzlichen Vorschriften dazu verpflichtet ist, gilt folgendes: Der Lieferant verpflichtet sich, die Überprüfung der Ursprungsnachweise durch die Zollverwaltung zu ermöglichen und sowohl die dazu notwendigen Auskünfte zu erteilen als auch eventuell erforderliche Bestätigungen beizubringen.
3. Der Lieferant ist verpflichtet, den Schaden zu ersetzen, der dadurch entsteht, dass der erklärte Ursprung infolge fehlerhafter Bescheinigung oder fehlender Nachprüfungsmöglichkeit von der zuständigen Behörde nicht anerkannt wird, es sei denn, der Lieferant hat diese Folgen nicht zu vertreten.
VII. Mängel der Vertragsgegenstände, Mängelansprüche, Haftung und Gewährleistung
1.. Der Lieferant hat ZWH die Waren und Leistungenfrei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffenund hat ZWH insbesondere dafür einzustehen, dass seine Waren und Leistungen den anerkannten Regeln der Technik und den vertraglich vereinbarten Eigenschaften, Normen sowie den Sicherheits-, Arbeitsschutz-, Unfallverhütungs- und sonstigen Vorschriften entsprechen.
2. Die Waren und Leistungen werden bei ZWH nach Eingang in dem ZWH zumutbaren und BW technisch möglichen Umfang auf Qualität und Vollständigkeit geprüft. Mängelanzeigen sind rechtzeitig, wenn sie innerhalb von zehn Arbeitstagen bei dem Lieferantenper Brief, Telefax, E-Mail oder telefonisch eingehen. Die Frist für die Mängelanzeige beginnt mit dem Zeitpunkt, an dem ZWH den Mangel festgestellt hat oder hätte feststellen müssen.
3. Hat die Ware einen Sachmangel, so stehen ZWH die gesetzlichen Rechte nach eigenem billigen Ermessen zu. ZWH kann vom Lieferanten Ersatz der Aufwendungen verlangen, die ZWH im Verhältnis zu ihrem Abnehmer zu tragen hat, wenn der Mangel bereits beim Übergang der Gefahr auf ZWH vorhanden war.
4. Für die Mängelansprüche von ZWH gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen. Sie beginnen mit der rechtzeitigen Mängelanzeige im Sinne der vorstehenden Nr. 2. Die Mängelhaftung des Lieferanten endet jedoch in jedem Fall zehn Jahre nach Ablieferung der Ware. Diese Beschränkung gilt nicht, sofern unsere Ansprüche auf Tatsachen beruhen, die der Lieferantkannte oder über die er nicht in Unkenntnis hat sein können und die er uns nicht offenbart hat.
5. Der Lieferant tritt uns bereits jetzt – erfüllungshalber – alle Ansprüche ab, die ihm gegen seine Vorlieferanten aus Anlass oder im Zusammenhang mit der Lieferung mangelhafter Waren oder solcher Waren zustehen, denen zugesicherte Eigenschaften fehlen. Er wird uns zur Geltendmachung solcher Ansprüche sämtliche hierfür erforderlichen Unterlagen aushändigen.
6. Der Lieferant haftet ZWH aus gesetzlichen oder vertraglichen Haftungstatbeständen ohne Begrenzung und Einschränkung. Dies gilt insbesondere für das vom Lieferanten übernommene Beschaffungsrisiko, abgegebene Garantien, Zusicherungen oder das arglistige Verschweigen von Mängeln in Bezug auf den Leistungsgegenstand sowie Ansprüche aus Produkt-, Gefährdungs- oder Zufallshaftung.
VIII. Datenschutz
1. Die für die Geschäftsabwicklung nötigen Daten werden gespeichert und im Rahmen der Bestellabwicklung gegebenenfalls an Auftragsdatenverarbeiter oder verbundene Unternehmen weitergegeben.
2. ZWH behält sich den Datenaustausch mit anderen Unternehmen und Auskunfteien zum Zwecke der Bonitäts- und Kreditprüfung vor.
IX. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Anwendbares Recht
1. Erfüllungsort für die vertraglichen Pflichten von ZWH und Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus dem Vertrag ist D-57072 Siegen. ZWH darf den Lieferanten auch an seinem Sitz verklagen.
2. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen ZWH und dem Lieferanten gilt in Ergänzung zu diesen Bedingungen deutsches Recht unter Einschluss der Vorschriften des Übereinkommens der Vereinten Nationen.
X. Gültigkeitsbestimmung
Wenn einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sind oder werden, bleibt die Gültigkeit der übrigen davon unberührt. An Stelle der unwirksamen ist eine wirksame Bestimmung zu vereinbaren, die dem beabsichtigen Zweck der unwirksamen Bestimmung unter angemessener Berücksichtigung der Interessen des Lieferanten am nächsten kommt, wenn für die entstandene Lücke dispositives Recht nicht existiert oder seine Anwendung zu einem untragbaren Ergebnis gemäß § 306 Abs. 3 BGB führen würde.
XI. Ladungsfähige Anschrift
Unsere ladungsfähige Anschrift ist:
Zweirad Hees GmbH, Hammerstraße 19,
57223 Kreuztal, Deutschland